§ 40 Abs. 2 JG). Vorliegend bezifferte die Gesuchstellerin den Streitwert auf über Fr. 30'000.00, mit der Begründung, dass mit einem Schaden über diesem Betrag zu rechnen sei (KG-act. 1 S. 6). Der Gesuchsgegner bestritt dies nicht. Es kann angenommen werden, dass ein drohender Schaden, insbesondere durch Verlust von Kunden und Beeinträchtigung der Reputation, Fr. 30'000.00 übersteigen würde, so dass von einem Streitwert über diesem Betrag auszugehen ist (Art. 91 Abs. 2 ZPO e contrario). Somit ist auf das Gesuch einzutreten.