2. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO sind Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als Fr. 30‘000.00 beträgt oder der Bund sein Klagerecht ausübt, von einer einzigen kantonalen Instanz zu beurteilen, auch in Bezug Kantonsgericht Schwyz 4