Datum Postaufgabe) ersuchte der Gesuchsgegner sinngemäss um Durchführung des schriftlichen Verfahrens (KG-act. 11). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wurde die Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2019 abzitiert und das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Gesuchsgegner wurde Frist zur Ergänzung seiner Gesuchsantwort angesetzt mit dem Hinweis, dass bei Stillschweigen Verzicht angenommen und aufgrund der Akten entschieden werde. Mit gleicher Verfügung stellte die Verfahrensleitung fest, dass der Gesuchsgegner bislang nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (KG-act. 10). Der Gesuchsgegner reichte keine weitere Eingabe ein.