Mit derselben Verfügung wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 26. November 2019 resp. nach Verschiebungsgesuch der Gesuchtstellerin auf den 5. Dezember 2019 geladen (KG-act. 3-5). Am 25. November 2019 teilte der Gesuchgegner telefonisch mit, es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich, nach Schwyz zu reisen. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren mit seinem Einverständnis auch schriftlich geführt werden könne (KG-act. 6). Mit Posteingabe vom 3. Dezember 2019 (= Datum Postaufgabe) ersuchte der Gesuchsgegner sinngemäss um Durchführung des schriftlichen Verfahrens (KG-act. 11).