Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung der Busse nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall per sofort und bis auf Weiteres verboten, mündlich, schriftlich oder in anderer Form gegenüber Kunden der Gesuchstellerin unlautere und/oder persönlichkeitsverletzende Aussagen zu machen, insbesondere i. dass die Gesuchstellerin Verwaltungsgebühren (Management Fees) bezüglich des (vormaligen) D.________-Fonds unrechtmässig für sich behält und/oder zweck- oder abredewidrig verwendet;