1. Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung der Busse nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, mündlich, schriftlich oder in anderer Form gegenüber Kunden der Gesuchstellerin unlautere und/oder persönlichkeitsverletzende Aussagen zu machen, insbesondere i. dass die Gesuchstellerin Verwaltungsgebühren (Management Fees) bezüglich des (vormaligen) D.________-Fonds unrechtmässig für sich behält und/oder zweck- oder abredewidrig verwendet;