{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-13_2020-02-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3734a28ad4d2b1764ccdd8473117b423"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-13_2020-02-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2019_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b68d9ad82849b54941495535d05fb66d93979944e1a26f3770e22e75d1d1a45fa2a8a92fad7c5cb7f3f960e349252c8dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b68d9ad82849b54941495535d05fb66d93979944e1a26f3770e22e75d1d1a45fa2a8a92fad7c5cb7f3f960e349252c8dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2019_13", "Checksum": "6853a7d56508f907e5836108848c6494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 27.02.2020 GPR 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:22:31", "Checksum": "6278a53bccd92adec9148f3afbbf7412", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 27.02.2020 GPR 2019 13\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\nN 28 f. zu Art. 221 ZPO; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., N 7 zu Art. 221 ZPO). Die Regel\nder Bestimmtheit des Rechtsbegehrens kommt auch bei Unterlassungsklagen\nzum Tragen. Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens kann nur das Verbot\neiner individualisierten, das heisst genau und bestimmt umschriebenen Handlung sein (Leuenberger, a.a.O., N 30 zu Art. 221 ZPO). Eine Unterlassungsklage kann somit nur in demjenigen Umfang geschützt werden, in welchem sie\nauf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet ist. Die Vollstreckung des verlangten Verbotes muss möglich sein, ohne dass der dafür\nzuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des fraglichen Verhaltens vorzunehmen hat (BGer, Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3).\n\nbb) Aus der beantragten Formulierung des Verbots, womit dem Gesuchsgegner verboten werden soll, zu behaupten, die Gesuchstellerin halte ihre\nMitarbeitenden zu „falschen Aussagen betreffend die Verwaltungsgebühren\nder verwalteten Gelder“ an, geht nicht hervor, um welche und wie konkret geartete Falschaussagen es sich handelt, zu denen die Gesuchstellerin angeblich angestiftet haben soll. Entsprechend könnte ein solches Verbot nicht vollstreckt werden, da der Vollstreckungsrichter zunächst zu klären hätte, ob eine\nAussage überhaupt „falsch“ ist. Selbst wenn das Begehren dahingehend zu\nverstehen ist, dass dem Gesuchsgegner einfach zu verbieten sei, gegenüber\nKunden eine Aussage mit dem Wortlaut „die Gesuchstellerin halte ihre Mitarbeitenden zu falschen Aussagen betreffend die Verwaltungsgebühren der\nverwalteten Gelder an“ zu tätigen, würde die Gesuchstellerin damit nicht\ndurchdringen. Denn das Bestehen eines Verfügungsanspruches würde wiederum voraussetzen, dass eine solche Aussage unrichtig ist, was die Gesuchstellerin, wie unter E. 4b/cc vorstehend ausgeführt, nicht hinreichend glaubhaft\nmachte. Damit würde es an einem Verfügungsanspruch ohnehin fehlen.\n\ncc) Im Übrigen mangels Umschreibung ebenso unbestimmt ist das beantragte Verbot insofern, als die Gesuchstellerin (generell) verlangt, dem Ge-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nsuchsgegner seien „unlautere und/oder persönlichkeitsverletzende“ Aussagen\nzu verbieten. Ein solches Verbot ist von vornherein nicht vollstreckbar.\n\nd) Schliesslich verlangt die Gesuchstellerin, es sei dem Gesuchsgegner die\nAussage zu verbieten, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner entlassen habe, damit der Geschäftsführer der Gesuchstellerin, E.________ seinen\nLohn signifikant erhöhen oder gar vervierfachen konnte. Sie macht geltend,\nder Geschäftsführer der Gesuchstellerin, E.________, habe die Gesellschaft\nim Jahr 2009 gegründet. Im Mai 2015 habe er erstmals einen Lohn von brutto\nFr. 12‘500.00 monatlich erhalten. Im Juni 2017 sei ihm einmalig eine Sondervergütung von brutto Fr. 30‘000.00 ausgerichtet worden, welche aber nicht im\nZusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Gesuchsgegner stehe. Zwar sei der Lohn von E.________ seit 2017 auf ein\nmarkt- und leistungsgerechtes Niveau erhöht worden, jedoch nicht um den\nFaktor vier. Die Erhöhung sei auf einen Zuwachs von verwalteten Vermögenswerten zurückzuführen und nicht auf die Kündigung (KG-act. 1 S. 12).\nDie Aussage, der Lohn eines Geschäftsführers sei infolge des Abganges eines Mitarbeiters erhöht worden, kann mangels einer gewissen Schwere\nbzw. Intensität der Beeinträchtigung weder den lauterkeitsrechtlichen Tatbestand der Herabsetzung erfüllen noch den Verletzungstatbestand des Persönlichkeitsrechts (dazu vgl. Meili, a.a.O., N 38 zu Art. 28 ZGB). Lohnerhöhungen\nsind ein alltäglicher Vorgang im Wirtschaftsleben, weshalb darin kein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen bzw. Schlechtmachen oder Anschwärzen im lauterkeitsrechtlichen Sinne liegen kann, selbst wenn sie auf\neine vorgängige Kündigung eines Mitarbeiters erfolgen sollte. Auch für die\nFrage, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, ist ein objektiver Massstab\nanzuwenden (Meili, a.a.O., N 42 zu Art. 28 ZGB). So ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Behauptung das wirtschaftliche Ansehen der Gesuchstellerin schwerwiegend berühren soll, zumal sie in ihrer Lohnpolitik frei ist. Abgesehen davon unterlässt es die Gesuchstellerin, die Entwicklung der Höhe des\nEntgelts für den Geschäftsführer näher zu belegen, so dass die Unrichtigkeit\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nder zu verbietenden Aussage nicht glaubhaft gemacht wurde. Ein Verfügungsanspruch ist auch hier zu verneinen.\n\ne) Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, nämlich des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils resp. des\nVerfügungsgrundes und der zeitlichen Dringlichkeit.\n\n5. Zusammenfassend ist das Gesuch abzuweisen. Ausgangsgemäss sind\ndie Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\nEine Entschädigung zugunsten des Gesuchsgegners ist mangels Antrags\nnicht zu sprechen.\n\n"}