{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-13_2020-02-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3734a28ad4d2b1764ccdd8473117b423"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-13_2020-02-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2019_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b68d9ad82849b54941495535d05fb66d93979944e1a26f3770e22e75d1d1a45fa2a8a92fad7c5cb7f3f960e349252c8dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b68d9ad82849b54941495535d05fb66d93979944e1a26f3770e22e75d1d1a45fa2a8a92fad7c5cb7f3f960e349252c8dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2019_13", "Checksum": "6853a7d56508f907e5836108848c6494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 27.02.2020 GPR 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:22:31", "Checksum": "6278a53bccd92adec9148f3afbbf7412", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 27.02.2020 GPR 2019 13\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\nbb) Eine Herabsetzung liegt erst vor, wenn der Durchschnittsabnehmer in\nder fraglichen Äusserung und unter Würdigung aller Umstände ein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen bzw. Schlechtmachen oder Anschwärzen erblickt. Erforderlich ist eine gewisse Schwere und die Äusserung\nmuss damit über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische\nAuseinandersetzung mit einem Wettbewerbsteilnehmer hinausgehen (Berger, BSK, N 27 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG m.H.) und sie muss objektiv zur\nHerabsetzung geeignet sein (Spitz, a.a.O., N 30 zu Art. 3 lit. a UWG; Berger,\na.a.O., N 28 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unrichtig, das heisst die hier in Frage\nkommende Tatbestandsvariante (vgl. KG-act. 1 S. 16), ist eine Äusserung,\nwenn sie nicht mit der Realität übereinstimmt. Der Begriff der objektiven\nWahrheit ist indessen relativ zu verstehen. Er entspricht letztlich der von den\nDurchschnittsadressaten anerkannten Erkenntnis. Soweit in der Gesellschaft\nunterschiedliche Meinungen mit einer gewissen Relevanz vertreten werden,\ngibt es keine einzige Wahrheit und folglich ist eine Äusserung auch nicht unrichtig (Berger, a.a.O., N 32 und 35 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ncc) Aufgrund der E-Mail vom 9. August 2016 von E.________ (KG-act. 1/17)\nerscheint das Bestehen einer Vereinbarung dergestalt glaubhaft, wonach vereinbart wurde, dass auf diesem Investment die Verwaltungsgebühren an den\nKunden, d.h. die Pensionskasse F.________, zurückerstattet würde. Weiter ist\nersichtlich, dass auf dem Konto „340025 D.________ Fund“ im Geschäftsjahr\n2016/2017 Fr. 72‘650.31 verbucht wurden (KG-act. 1/19). Demgegenüber\ngeht weder aus besagtem Kontoblatt noch den weiteren, in diesem Zusammenhang aufgelegten Belegen, das heisst den Berichten der Prüfgesellschaft\nvom 14. Juli 2017 und vom 16. Juli 2018 (KG-act. 1/20 und 1/21) sowie dem\nAuszug aus dem Bericht zur aufsichtsrechtlichen Prüfung (KG-act. 1/22) hervor, was mit den verbuchten Fr. 72‘650.31 geschah. So ist nirgends ersichtlich, dass die vereinnahmten Gebühren tatsächlich an die Kunden zurückerstattet worden wären. Mangels Vorlage entsprechender Auszahlungsbelege\nmachte die Gesuchstellerin nicht glaubhaft, dass sie die Gebühren zurückerstattete. Folglich vermag sie auch die Unrichtigkeit der zu verbietenden Aussage nicht glaubhaft zu machen, so dass kein Verfügungsanspruch gestützt\nauf das UWG gegeben ist. Damit kann offenbleiben, ob diese überhaupt die\nSchwelle der Herabsetzung erreichen würde.\n\ndd) Zum anderen stützt die Gesuchstellerin ihren Anspruch auf Art. 28 ZGB,\nwelcher grundsätzlich auch juristischen Personen zusteht (vgl. Meili, BSK I,\n6. A., N 33 zu Art. 28 ZGB). Die kumulative Anwendung von Art. 28 ff. ZGB\nund des UWG ist möglich (Spitz, a.a.O., N11 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG mit\nHinweis auf BGer, Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2). Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Beurteilung des Anspruchs\naus Art. 28 ZGB blieb unbestritten. Im Falle der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz wie vorliegend scheidet denn auch eine Geltendmachung vor einem anderen Gericht wegen Art. 59 Abs. 2 lit. d und lit. e ZPO von vornherein aus (im\nGegensatz zur objektiven Klagenhäufung, Domej, in: Heizmann/Loacker,\na.a.O., N 49). Zuständig ist in Nachachtung des Grundsatzes der Kompetenzattraktion einzig das Kantonsgericht, jedenfalls bei einem Streitwert über Fr.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n30'000.00 (vgl. BGer v. 30.11.2011, 4A_478/2011, E. 1.2d; Domej, in: Heizmann/Loacker, a.a.O., N 54 f.; SHK UWG-Staehelin, N 133 zu Vor Art. 9-13;\nBSK UWG-Rüetschi/Roth, N 21 zu Vor Art. 9-13a; vgl. schon BGE 92 II 305,\nE. 5, zum früheren Recht).\n\nAllerdings setzt das Persönlichkeitsrecht immer auch eine Verletzung ideeller\nNatur voraus, während rein auf wirtschaftlichen Interessen basierte Verletzungen nicht darunterfallen (Blattmann, in: Heizmann/Loacker, a.a.O., N 114 zu\nArt. 3 Abs. 1 lit. a UWG m. H.). Dass die Gesuchstellerin nicht nur in ihren\nwirtschaftlichen, sondern auch in ihren ideellen Interessen beeinträchtigt wäre,\ngeht aus ihren Behauptungen nicht hervor (KG-act. 1 S. 17). Hinzu kommt,\ndass, wie vorstehend unter E. 4a/cc ausgeführt, die Unwahrheit der in Frage\nstehenden Tatsachenbehauptung nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde\n(vgl. hierzu Meili, a.a.O., N 43 zu Art. 28 ZGB). Folglich kann sich die Gesuchstellerin ebenso wenig auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Verfügungsanspruch stützen.\n\nc) Die Gesuchstellerin beantragte sodann, dem Gesuchsgegner sei die\nBehauptung gegenüber Kunden zu verbieten, dass die Gesuchstellerin ihre\nMitarbeitenden dazu anhalte, gegenüber Kunden falsche Aussagen betreffend\ndie Verwaltungsgebühren der verwalteten Gelder zu machen. Sie führte aus,\nsie wehre sich vehement gegen die Unterstellung, man habe Mitarbeitende\nzur Lüge angestiftet oder gar gezwungen, zumal dazu auch gar keine Veranlassung bestanden habe, weil die Verwaltungsgebühren korrekt weitergegeben worden seien (KG-act. 1 S. 12 f.).\n\naa) Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie bei Gutheissung\nder Klage zum Dispositiv des Urteils erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden können (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al., a.a.O.,\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}