{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-13_2020-02-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3734a28ad4d2b1764ccdd8473117b423"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-13_2020-02-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2019_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b68d9ad82849b54941495535d05fb66d93979944e1a26f3770e22e75d1d1a45fa2a8a92fad7c5cb7f3f960e349252c8dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b68d9ad82849b54941495535d05fb66d93979944e1a26f3770e22e75d1d1a45fa2a8a92fad7c5cb7f3f960e349252c8dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2019_13", "Checksum": "6853a7d56508f907e5836108848c6494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 27.02.2020 GPR 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:22:31", "Checksum": "6278a53bccd92adec9148f3afbbf7412", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 27.02.2020 GPR 2019 13\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\nauf vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 Abs. 1 ZPO; für solche vor Rechtshängigkeit vgl. Art. 5 Abs. 2 ZPO). Mithin ist das Kantonsgericht nach § 12\nAbs. 2 JG und § 19 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 25. Oktober 1974 (EGzOR; SRSZ 217.110) für die Beurteilung\nsolcher Streitigkeiten zuständig, ebenso für den Anspruch aus Art. 28 ZGB\n(vlg. unten, E. 4dd). Funktionell kann über vorsorgliche Massnahmen präsidial\nentschieden werden (§ 19 EGzOR sowie § 40 Abs. 2 JG und Art. 248 lit. d\nZPO i.V.m. § 40 Abs. 2 JG). Vorliegend bezifferte die Gesuchstellerin den\nStreitwert auf über Fr. 30'000.00, mit der Begründung, dass mit einem Schaden über diesem Betrag zu rechnen sei (KG-act. 1 S. 6). Der Gesuchsgegner\nbestritt dies nicht. Es kann angenommen werden, dass ein drohender Schaden, insbesondere durch Verlust von Kunden und Beeinträchtigung der Reputation, Fr. 30'000.00 übersteigen würde, so dass von einem Streitwert über\ndiesem Betrag auszugehen ist (Art. 91 Abs. 2 ZPO e contrario). Somit ist auf\ndas Gesuch einzutreten.\n\n3. Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass\nein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist,\nund ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil\ndroht. Demnach ist glaubhaft zu machen, dass einerseits die Gesuchstellerin\nein materieller Anspruch zivilrechtlicher Natur zusteht (Verfügungsanspruch im\nRahmen der sog. Hauptsachenprognose) sowie anderseits ein Verfügungsgrund (mit Nachteilsprognose), nämlich das Vorliegen einer Gefährdungslage\nund eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, vorliegt\nund – wenn auch in Art. 261 ZPO nicht ausdrücklich genannt – dass die verlangte Massnahme zeitlich dringlich und verhältnismässig ist (vgl. Huber, in:\nSutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 17-24 zu Art. 261 ZPO). Im summarischen Verfahren\n(vgl. Art. 248 lit. d ZPO) reicht es aus, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden (Huber, a.a.O., N 25). Das Gericht hat sich mit\nKantonsgericht Schwyz 5\n\neiner vorläufigen rechtlichen Würdigung zu begnügen, weil es sonst der Entscheidung in der Sache vorgreifen würde (BGer, Urteil 4P.200/2006\nvom 24. Oktober 2006 E. 3.1 m.H.).\n\n4. a) Die Gesuchstellerin stützt ihren Verfügungsanspruch zum einen auf\nauf Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Nach der letzteren\nBestimmung handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen,\nderen Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende\noder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Eine Äusserung ist nicht\nschon dann unlauter im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie die Waren eines\nWettbewerbers herabsetzt; erforderlich ist zudem, dass sie unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist (BGE 124 III 72 E. 2a/aa; Spitz, in:\nJung/Spitz, Handkommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, 2. A., N 34 zu Art. 3 lit. a UWG; Blattmann, in: Heizmann/Loacker,\nUWG Kommentar, N 31 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Die Unterlassungsklage\nzielt darauf ab, eine drohende Verletzung zu verbieten. Bei Erstbegehungsgefahr müssen konkrete Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass der Gesuchsgegner\neine unlautere Handlung vorzunehmen beabsichtigt (Domej, in: Heizmann/Loacker, a.a.O., N 10 und 12 zu Art. 9 UWG). Zusätzlich macht die Gesuchstellerin Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB geltend (KG-act. 1\nS. 15 f. und 16 f.). Danach kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich\nverletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt,\ndas Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB).\n\nb) aa) Die Gesuchstellerin will dem Gesuchsgegner verbieten lassen,\ngegenüber Kunden die Aussage zu machen, sie würde Verwaltungsgebühren\n(Management Fees) bezüglich des (vormaligen) D.________-Fonds unrechtmässig für sich behalten und/oder abredewidrig verwenden. Sie macht geltend, man habe, um den D.________ Fonds zu retten, eigene Kundengelder\n(d.h. 5 Mio. USD der Pensionskasse F.________) investiert, wobei mit den\nInitianten des Fonds diesbezüglich vereinbart worden sei, dass auf diesem\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nInvestment die Verwaltungsgebühren an den Kunden, d.h. die Pensionskasse\nF.________, zurückerstattet würden (vgl. KG-act. 17/1). Hintergrund dieser\nAbrede sei gewesen, dass die Gesuchstellerin einem Kunden nicht zwei Mal\nGebühren auferlegen dürfe. Die Gesuchstellerin habe mit dem D.________\nFonds zwischen Mai 2016 und März 2017 Verwaltungsgebühren von\nFr. 72‘650.31 vereinnahmt. Davon habe lediglich Fr. 3‘046.85 den Initianten\ndes Fonds zugestanden und dieser sei gemäss Vereinbarung zwischen den\nParteien mit den laufenden Kosten verrechnet worden. Der restliche Teil der\nGebühren habe Kundengelder der Pensionskasse F.________ betroffen und\nsei im Einverständnis mit den Initianten und dem Wissen des Gesuchsgegners den Kunden zurückerstattet worden (KG-act. 1 S. 11 f.). Der Gesuchsgegner bringt vor, die Verwaltungsgebühren seien dem Kunden nicht weitergleitet worden und er habe nie eine entsprechende Auszahlung gesehen (KGact. 11 S. 2)\n\n"}