{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-13_2020-02-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3734a28ad4d2b1764ccdd8473117b423"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-13_2020-02-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2019_13_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b68d9ad82849b54941495535d05fb66d93979944e1a26f3770e22e75d1d1a45fa2a8a92fad7c5cb7f3f960e349252c8dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b68d9ad82849b54941495535d05fb66d93979944e1a26f3770e22e75d1d1a45fa2a8a92fad7c5cb7f3f960e349252c8dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2019_13", "Checksum": "6853a7d56508f907e5836108848c6494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 27.02.2020 GPR 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:22:31", "Checksum": "6278a53bccd92adec9148f3afbbf7412", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 27.02.2020 GPR 2019 13\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 27. Februar 2020\nGPR 2019 13\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nGesuchstellerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nGesuchsgegner,\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen\n(Direktprozess);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Die A.________ AG bezweckt die Vermögensverwaltung und den\nVertrieb in- und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (KG-act. 1/1). Die\nGesellschaft beendigte das Arbeitsverhältnis mit C.________ (nachfolgend\nGesuchsgegner) per Ende Oktober 2017.\n\nb) Mit Eingabe vom 7. November 2019 an das Kantonsgericht stellte die\nA.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) folgendes vorsorgliches\nMassnahmebegehren:\n\n1. Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung der Busse nach Art. 292\nStGB im Unterlassungsfall zu verbieten, mündlich, schriftlich oder\nin anderer Form gegenüber Kunden der Gesuchstellerin unlautere\nund/oder persönlichkeitsverletzende Aussagen zu machen, insbesondere\n\ni. dass die Gesuchstellerin Verwaltungsgebühren (Management Fees) bezüglich des (vormaligen) D.________-Fonds\nunrechtmässig für sich behält und/oder zweck- oder abredewidrig verwendet;\n\nii. dass die Gesuchstellerin ihre Mitarbeitenden dazu anhält,\ngegenüber Kunden falsche Aussagen betreffend die Verwaltungsgebühren der verwalteten Gelder zu machen; und\n\niii. dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner entlassen habe, damit der Geschäftsführer der Gesuchstellerin,\nE.________ seinen Lohn signifikant erhöhen oder gar vervierfachen konnte.\n\n2. Es sei der Antrag gemäss Ziffer 1 superprovisorisch zu verfügen.\n\n3. Die vorsorgliche (superprovisorische) Massnahme sei bis zum\nrechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache aufrecht zu erhalten.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (zuzüglich 7.7 % MWST).\n\nMit superprovisorischer Verfügung vom 12. November 2019 ordnete die Verfahrensleitung Folgendes an (KG-act. 3):\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nDem Gesuchsgegner wird unter Androhung der Busse nach Art. 292\nStGB im Unterlassungsfall per sofort und bis auf Weiteres verboten,\nmündlich, schriftlich oder in anderer Form gegenüber Kunden der Gesuchstellerin unlautere und/oder persönlichkeitsverletzende Aussagen zu\nmachen, insbesondere\ni. dass die Gesuchstellerin Verwaltungsgebühren (Management Fees)\nbezüglich des (vormaligen) D.________-Fonds unrechtmässig für sich\nbehält und/oder zweck- oder abredewidrig verwendet;\nii. dass die Gesuchstellerin ihre Mitarbeitenden dazu anhält, gegenüber\nKunden falsche Aussagen betreffend die Verwaltungsgebühren der verwalteten Gelder zu machen; und\niii. dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner entlassen habe, damit\nder Geschäftsführer der Gesuchstellerin, E.________, seinen Lohn signifikant erhöhen oder gar vervierfachen konnte.\n\nMit derselben Verfügung wurden die Parteien zur Verhandlung auf den\n26. November 2019 resp. nach Verschiebungsgesuch der Gesuchtstellerin auf\nden 5. Dezember 2019 geladen (KG-act. 3-5). Am 25. November 2019 teilte\nder Gesuchgegner telefonisch mit, es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht\nmöglich, nach Schwyz zu reisen. Er wurde darauf hingewiesen, dass das\nVerfahren mit seinem Einverständnis auch schriftlich geführt werden könne\n(KG-act. 6). Mit Posteingabe vom 3. Dezember 2019 (= Datum Postaufgabe)\nersuchte der Gesuchsgegner sinngemäss um Durchführung des schriftlichen\nVerfahrens (KG-act. 11). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wurde die\nHauptverhandlung vom 5. Dezember 2019 abzitiert und das schriftliche\nVerfahren angeordnet. Dem Gesuchsgegner wurde Frist zur Ergänzung seiner\nGesuchsantwort angesetzt mit dem Hinweis, dass bei Stillschweigen Verzicht\nangenommen und aufgrund der Akten entschieden werde. Mit gleicher\nVerfügung stellte die Verfahrensleitung fest, dass der Gesuchsgegner bislang\nnicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (KG-act. 10). Der\nGesuchsgegner reichte keine weitere Eingabe ein.\n\n2. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO sind Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb, sofern\nder Streitwert mehr als Fr. 30‘000.00 beträgt oder der Bund sein Klagerecht\nausübt, von einer einzigen kantonalen Instanz zu beurteilen, auch in Bezug\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}