1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 18. Mai 2018 aufgehoben und der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 3‘741.60 zugesprochen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates. 3. Die Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 236.95 (inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.