Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. 436 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter der Beschuldigten macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von Fr. 220.00 (zzgl. 7.7 % MWST) geltend, was einem zeitlichen Aufwand von einer Stunde entspricht und angemessen erscheint;- Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt: