3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositivziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 18. Mai 2018 insofern abzuändern, als der Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 3‘741.60 (Fr. 2‘861.60 + Fr. 880.00; inkl. Auslagen, exkl. MWST) zulasten des Staates zuzusprechen ist.