Die von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren als Grundlage ihrer Praxis angegebene Weisung der Oberstaatsanwaltschaft ist im vorliegenden Fall einer erbetenen Verteidigung nicht einschlägig, da diese sich auf eine amtliche Verteidigung bezieht. Weshalb diese Weisung „sinngemässe“ Anwendung finden soll, begründet weder die Staatsanwaltschaft noch sind dafür nach dem Gesagten Gründe ersichtlich. Für die beiden genannten Einvernahmen musste der Rechtsvertreter der Beklagten von seiner Kanzlei in St. Gallen zur Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln nach Wollerau fahren.