Dass die Beschuldigte einen Verteidiger in der Nähe ihres Wohnorts wählte und nicht im Kanton bzw. in der Nähe der zuständigen Strafbehörde, erscheint bereits aufgrund der geringeren Distanz für allfällige Besprechungen ohne Weiteres als naheliegend und ist daher nicht zu beanstanden, zumal die beschuldigte Person in der Wahl ihrer Verteidigung frei ist (Art. 129 StPO). Die von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren als Grundlage ihrer Praxis angegebene Weisung der Oberstaatsanwaltschaft ist im vorliegenden Fall einer erbetenen Verteidigung nicht einschlägig, da diese sich auf eine amtliche Verteidigung bezieht.