Zur Kürzung der Reisezeit erklärte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung, diese sei „praxisgemäss“ auf 30 Minuten pro Weg festzulegen. Auszugehen ist vom Grundsatz der vollen Entschädigung der Verteidigungskosten. Ferner sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Strittig ist im Beschwerdeverfahren einzig die Reisezeit für die beiden Einvernahmen vom 30. Januar 2018 und vom 17. April 2018. Nicht angefochten ist die vorinstanzliche Festsetzung des Stundenansatzes auf Fr. 220.00. Die Beschuldigte hat ihren Wohnsitz in Widnau und die Kanzlei ihres Verteidigers liegt in St. Gallen.