2. a) Zur Beschwerdebegründung lässt die Beschuldigte vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht weder die Notwendigkeit noch die Angemessenheit der Teilnahme der Verteidigung an zwei Tagfahrten (Einvernahme der Beschuldigten vom 3. Januar 2018 und Einvernahme der Auskunftsperson D.________ vom 17. April 2018) infrage gestellt habe. Hingegen sei es unangemessen und stelle eine Ermessensüberschreitung dar, dass die Vorinstanz die Reisezeit mit dem Argument gekürzt habe, praxisgemäss würden pro Weg nur 30 Minuten vergütet. Gemäss Online-Routenplaner benötige man von der Kanzlei der Verteidigung bis zur Staatsanwaltschaft