Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 11. Juni 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 3). Auf Nachfrage der Verfahrensleitung nach dem Inhalt der geübten Praxis verweist die Kantonsgericht Schwyz 3 Staatsanwaltschaft auf Ziffer 2.3 der Weisung Nr. 5.2 der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. Januar 2011 (KG-act. 6).