Gegen diese Verfügung erhob die Beschuldigte am 7. Juni 2018 Beschwerde und beantragt, es sei die mit Einstellungsverfügung SUH 2017 1685 in Ziffer 3 zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘861.60 um Fr. 880.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer auf insgesamt Fr. 3‘741.60 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 11. Juni 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 3).