von Fr. 5‘154.55 hiess die Staatsanwaltschaft im Umfang von Fr. 2‘861.60 gut und wies sie im Übrigen ab. Zur Begründung der Kürzung des Honorars des Verteidigers führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Verteidiger für die 1.68 Stunden dauernde Einvernahme vom 30. Januar 2018 inklusive Reisezeit 5.75 Stunden und für die 2.62 Stunden dauernde Einvernahme vom 17. April 2018 6.5 Stunden (ebenfalls inklusive Reisezeit) zu einem Stundenansatz von Fr. 280.00 verrechnet habe, und dass privaten Verteidigern praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 220.00 sowie pro Weg 30 Minuten vergütet würden (U-act. 25, E. 5).