1. Mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ (nachfolgend Beschuldigte) schuldig wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG (U-act. 10). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 18. Oktober 2017 Einsprache (U-act. 12). Am 30. Januar 2018 befragte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte zur Sache (U-act. 16) und am 17. April 2018 führte sie eine Einvernahme mit der Auskunftsperson D.________ durch (U-act. 20). Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte ein (U-act.