{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-9_2018-07-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4cdf1bb677c0a10e7e051de5e93beb40"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-9_2018-07-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2018_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2198610f3781a7e53afca4e6694a51768e582c179076085bf8a5aeab8906605c1ba229c4ba0815e8b7892e171cb5d81b4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2198610f3781a7e53afca4e6694a51768e582c179076085bf8a5aeab8906605c1ba229c4ba0815e8b7892e171cb5d81b4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2018_9", "Checksum": "3d0a2e8c74957e827b5a415e8c46b902"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2018 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 04.07.2018 GPR 2018 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung (Entschädigung) | Wirtschaftl. 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Dass die Beschuldigte einen Verteidiger in der Nähe\nihres Wohnorts wählte und nicht im Kanton bzw. in der Nähe der zuständigen\nStrafbehörde, erscheint bereits aufgrund der geringeren Distanz für allfällige\nBesprechungen ohne Weiteres als naheliegend und ist daher nicht zu beanstanden, zumal die beschuldigte Person in der Wahl ihrer Verteidigung frei ist\n(Art. 129 StPO). Die von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren als\nGrundlage ihrer Praxis angegebene Weisung der Oberstaatsanwaltschaft ist\nim vorliegenden Fall einer erbetenen Verteidigung nicht einschlägig, da diese\nsich auf eine amtliche Verteidigung bezieht. Weshalb diese Weisung „sinngemässe“ Anwendung finden soll, begründet weder die Staatsanwaltschaft\nnoch sind dafür nach dem Gesagten Gründe ersichtlich. Für die beiden genannten Einvernahmen musste der Rechtsvertreter der Beklagten von seiner\nKanzlei in St. Gallen zur Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln nach Wollerau\nfahren. Die hierfür geltend gemachte Reisezeit von 1.5 Stunden pro Weg (inkl.\nMarge für allfälligen Stau und für die Parkplatzsuche) entspricht dem, was\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ngängige Routenplanungs-Programme für diese Strecke berechnen, und ist\nsomit vorliegend angemessen.\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositivziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe\nEinsiedeln vom 18. Mai 2018 insofern abzuändern, als der Beschuldigten eine\nParteientschädigung von Fr. 3‘741.60 (Fr. 2‘861.60 + Fr. 880.00; inkl. Auslagen, exkl. MWST) zulasten des Staates zuzusprechen ist.\n\nAusgangsgemäss sind die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon Fr. 400.00 auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte ist für\ndas Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. 436 Abs. 1\nStPO). Der Rechtsvertreter der Beschuldigten macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von Fr. 220.00 (zzgl. 7.7 % MWST) geltend, was einem\nzeitlichen Aufwand von einer Stunde entspricht und angemessen erscheint;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nverfügt:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 18. Mai\n2018 aufgehoben und der Beschuldigten eine Entschädigung von\nFr. 3‘741.60 zugesprochen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten\ndes Staates.\n\n3. Die Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 236.95 (inkl.\nMWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach\ndefinitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R,\nmit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber\n\nVersand 4. Juli 2018 kau\n"}