{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-9_2018-07-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4cdf1bb677c0a10e7e051de5e93beb40"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-9_2018-07-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2018_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2198610f3781a7e53afca4e6694a51768e582c179076085bf8a5aeab8906605c1ba229c4ba0815e8b7892e171cb5d81b4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2198610f3781a7e53afca4e6694a51768e582c179076085bf8a5aeab8906605c1ba229c4ba0815e8b7892e171cb5d81b4ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2018_9", "Checksum": "3d0a2e8c74957e827b5a415e8c46b902"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2018 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 04.07.2018 GPR 2018 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung (Entschädigung) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:46", "Checksum": "01511b7a3e0be462a0fde08627ef5f61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 04.07.2018 GPR 2018 9\nRegeste:\nEinstellung (Entschädigung) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 4. Juli 2018\nGPR 2018 9\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigte und Beschwerdeführerin,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,\n8832 Wollerau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nbetreffend Einstellung (Entschädigung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln\nvom 18. Mai 2018, SUH 2017 1685);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe\nEinsiedeln A.________ (nachfolgend Beschuldigte) schuldig wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit\nArt. 51 Abs. 1 und 3 SVG (U-act. 10). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 18. Oktober 2017 Einsprache (U-act. 12). Am 30. Januar 2018\nbefragte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte zur Sache (U-act. 16) und\nam 17. April 2018 führte sie eine Einvernahme mit der Auskunftsperson\nD.________ durch (U-act. 20). Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 stellte die\nStaatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte ein (U-act. 25). Die\nvon der Verteidigung geltend gemachten Entschädigungsansprüche (Anwaltskosten inkl. Auslagen, exkl. MWST) von Fr. 5‘154.55 hiess die Staatsanwaltschaft im Umfang von Fr. 2‘861.60 gut und wies sie im Übrigen ab. Zur Begründung der Kürzung des Honorars des Verteidigers führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Verteidiger für die 1.68 Stunden dauernde Einvernahme\nvom 30. Januar 2018 inklusive Reisezeit 5.75 Stunden und für die 2.62 Stunden dauernde Einvernahme vom 17. April 2018 6.5 Stunden (ebenfalls inklusive Reisezeit) zu einem Stundenansatz von Fr. 280.00 verrechnet habe, und\ndass privaten Verteidigern praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 220.00\nsowie pro Weg 30 Minuten vergütet würden (U-act. 25, E. 5).\n\nGegen diese Verfügung erhob die Beschuldigte am 7. Juni 2018 Beschwerde\nund beantragt, es sei die mit Einstellungsverfügung SUH 2017 1685 in Ziffer 3\nzugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘861.60 um Fr. 880.00\nzuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer auf insgesamt Fr. 3‘741.60 zuzüglich 7.7 %\nMehrwertsteuer zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\ndes Staates (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 11. Juni 2018\nbeantragte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 3). Auf Nachfrage der Verfahrensleitung nach dem Inhalt der geübten Praxis verweist die\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nStaatsanwaltschaft auf Ziffer 2.3 der Weisung Nr. 5.2 der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. Januar 2011 (KG-act. 6).\n\n2. a) Zur Beschwerdebegründung lässt die Beschuldigte vorbringen, dass\ndie Staatsanwaltschaft zu Recht weder die Notwendigkeit noch die Angemessenheit der Teilnahme der Verteidigung an zwei Tagfahrten (Einvernahme der\nBeschuldigten vom 3. Januar 2018 und Einvernahme der Auskunftsperson\nD.________ vom 17. April 2018) infrage gestellt habe. Hingegen sei es unangemessen und stelle eine Ermessensüberschreitung dar, dass die Vorinstanz\ndie Reisezeit mit dem Argument gekürzt habe, praxisgemäss würden pro Weg\nnur 30 Minuten vergütet. Gemäss Online-Routenplaner benötige man von der\nKanzlei der Verteidigung bis zur Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln auf der\nschnellsten Route eine Stunde und 18 Minuten, weshalb unter Berücksichtigung einer kleinen Sicherheitsmarge für möglichen Stau und die Parkplatzsuche für die Reisezeit im Minimum eine Stunde und 30 Minuten zu veranschlagen seien. Bei dieser Sachlage nur 30 Minuten für eine einfache Fahrt zuzugestehen, sei geradezu willkürlich. Darüber hinaus bringt die Verteidigung vor,\nes sei für die Tagfahrt vom 30. Januar 2018 die längere Route A13 über die\nRheintal-Autobahn gewählt worden, um die Beschuldigte an ihrem Wohnort\nabzuholen. Der angewandte Stundenansatz von Fr. 220.00 werde anerkannt.\n\nb) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder\nwird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung\nihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte\n(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Demzufolge muss sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erscheinen (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 13 zu\nArt. 429 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der\nbeschuldigten Person aufwendete. Grundsätzlich sind diese Verteidigungs-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nkosten voll zu entschädigen, sie müssen jedoch im Umfang den Verhältnissen\nentsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (Wehrenberg/Frank,\na.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO).\n\nc) Vorab ist festzuhalten, dass der Beizug eines Verteidigers nach Erlass\ndes Strafbefehls vom 6. Oktober 2017 angemessen war, was die Staatsanwaltschaft richtigerweise auch nicht infrage stellte.\n\n"}