d) Angesichts des Gesagten führt die Ablehnung des Kostenerlassgesuchs zu einer im Resultat unbilligen Härte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und es sind die in der Einstellungsverfügung (U-act. 0.1.01) und im Strafbefehl (U-act. 0.1.02) festgesetzten Verfahrenskosten von Fr. 1‘349.15 bzw. Fr. 280.00, total Fr. 1‘629.15 dem Beschwerdeführer vollumfänglich zu erlassen. 4. Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend vollständig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 zu Lasten des Staates gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 8