c) Des Weiteren ist zu beurteilen, ob eine unbillige Härte besteht, wenn der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘629.15 zu tragen hat. Ein Kostenerlass nach Art. 425 StPO hat weitreichende Wirkung. Selbst wenn sich die finanzielle Situation der gesuchstellenden Person zukünftig bessern sollte, besteht keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung (vgl. Entscheid KGer LU LGVE 2016 I Nr. 3 vom 9. Februar 2016, E. 4).