gung vom 1. Mai 2018 zufolge jeden Dienstag (Taschengeld-Auszahlung), sofern er erscheint, Fr. 21.00 (Fr. 3.00 pro Tag), wobei keine Nach- oder Vorauszahlungen geleistet werden. Da die Nothilfe subsidiär ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder über Sozialhilfeleistungen noch über anderweitiges Einkommen und/oder Vermögen verfügt. Was der Grund der Aussage des Beschwerdeführers war bzw. gewesen sein könnte, ein Einkommen bzw. Sozialhilfeleistungen von monatlich ca. Fr. 300.00 zu generieren (vgl. hierzu U-act. 8.1.02, S. 4 und U-act. 8.1.03, S. 2), braucht nach dem Gesagten nicht näher beleuchtet zu werden. Der Beschwerdeführer ist mittellos.