9b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG, sGS 381.1) keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, sondern höchstens auf Nothilfe, welche die zeitlich befristete, minimale Grundversorgung umfasst (vgl. BGE 131 I 166, E. 2.2; KG-act. 1/2). Die Nothilfe ist in Art. 12 BV als das verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung kodifiziert (vgl. BGE 121 I 367, E. 2c; BGE 130 I 71, E. 4.1). Grundrechtsträger sind alle natürlichen Personen unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsstatus. Es fallen auch nicht in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Personen hierunter (BGE 121 I 367, E. 2d).