b) Eine weggewiesene ausländische Person mit einem asylrechtlichen Nichteintretensentscheid kann keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erhalten (vgl. Art. 43 Abs. 2 AsylG und Art. 14 AsylG; BGE 131 I 166, E. 3.2). Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seines Aufenthaltsstatus, es erging ein Nichteintretensentscheid betreffend sein Asylgesuch (U-act. 8.1.01), daher nicht möglich, ein legales Einkommen zu generieren. Steuerdaten sind denn auch keine vorhanden (U-act. 1.1.05). Im Kanton E.________ haben Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 9a Abs. 1 i.V.m. Art. 9b Abs. 1 lit.