weitere Bestätigung ein, diesmal mit dem zusätzlichen Hinweis, dass er lediglich ein Taschengeld von Fr. 3.00 pro Tag erhalte (KG-act. 1 und 1/2). Bei dieser Bestätigung vom 1. Mai 2018 (KG-act. 1/2) handelt es sich um ein zulässiges Novum, da es innert der Beschwerdefrist eingereicht wurde (vgl. Urteil BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.1; vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 370).