8.1.03, S. 2, Frage 10). Er reichte der Staatsanwaltschaft mit seinem Gesuch um Kostenerlass eine Bestätigung vom 20. März 2018 für den Nothilfebezug im Kanton E.________ seit dem 7. Januar 2016 ein (Vi-act. 1/2). Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht macht er zudem geltend, es sei nicht der Fall, dass er über ein monatliches Einkommen von Fr. 300.00 verfüge (KG-act. 1). Er reichte eine Kantonsgericht Schwyz 5