a) Für die Beurteilung der Mittellosigkeit in Bezug auf einen Kostenerlass hat die kostenpflichtige Person, wie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (Beschluss BStGer BB.2016.30 vom 18. Februar 2016, S. 3; Beschluss BStGer BP.2013.10 vom 2. Mai 2013, E. 2.1). Der Beschwerdeführer gab bei der polizeilichen Einvernahme zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen an, ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 300.00 aus Sozialhilfe zu haben (U-act. 8.1.03, S. 2, Frage 10).