Gemäss der Praxis des Bundesgerichts besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Kostenerlass. Selbst bei einer dauerhaft mittellosen Person verbleibt es im Ermessen der Behörde, ob einem Gesuch ganz oder teilweise Folge geleistet wird (Urteil BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016, E. 4.3.2). Die Kostentragung im Zuge einer Verurteilung kann sich zwar als hart erweisen, dies ist jedoch eine der gesetzlichen Folgen der Straftat; zudem ist auch das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zu beachten. Das Bundesgericht betont jedoch auch, dass die mögliche Privilegierung in Art.