3. Gemäss Art. 425 StPO kann die Strafbehörde die Forderungen aus Verfahrenskosten stunden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabsetzen oder erlassen. Art. 425 StPO ist eine Kann-Bestimmung und bezweckt die Förderung der Resozialisierung (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 3 und 5 zu Art. 425 StPO). Damit diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint.