2. Gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde betrifft die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids in der Höhe von weniger als Fr. 5‘000.00, weshalb die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts Schwyz alleine urteilt (Art. 395 lit. b StPO).