Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. April 2018 mit der Begründung ab, es sei zwar aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Januar 2016 in der Gruppenunterkunft D.________ von Nothilfe lebe, nach eigenen Angaben verfüge er jedoch über ein monatliches Einkommen von Fr. 300.00. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, jeden Monat einen zumutbaren Betrag zur Schuldentilgung zu bezahlen und die Verfahrenskosten von Fr. 1‘629.00 [recte wohl: Fr. 1‘629.15] in absehbarer Zeit unter Umständen in Raten zu begleichen (angefochtene Verfügung, E. 3). Kantonsgericht