__ die Verfahrenskosten von Fr. 1‘349.15 und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (U-act. 0.1.01). Gleichzeitig erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, in welchem sie A.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Busse von Fr. 300.00 bestrafte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 280.00 auferlegte (U-act. 0.1.02).