1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führte gegen A.________ ein Strafverfahren (SUH 2017 1487), weil er verdächtigt wurde, am 13. August 2017 nach dem Konsum von Cannabis in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG gelenkt und in den Tagen vor dem 13. August 2017 gegen Art. 19a BetmG verstossen zu haben (U-act. 9.1.02). Mit Verfügung vom 2. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ein, auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1‘349.15 und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (U-act.