{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-5_2018-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "64bf98788c7e0c8a410e220d798d93ba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-5_2018-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2018_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29a19ebee3fe4c4c7213893f53a2309ec7c0968f96bffcefeb8ca89c2f82bd6f9be7123f2715cdba13c3346373f6c4990ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29a19ebee3fe4c4c7213893f53a2309ec7c0968f96bffcefeb8ca89c2f82bd6f9be7123f2715cdba13c3346373f6c4990ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2018_5", "Checksum": "ba14bda34cc2bbf094dfc760085713b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2018 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2018 GPR 2018 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten, Erlass | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:26:43", "Checksum": "85bac452e1e23f916ba6525702a28586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2018 GPR 2018 5\nRegeste:\nKosten, Erlass | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\nc) Des Weiteren ist zu beurteilen, ob eine unbillige Härte besteht, wenn der\nBeschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘629.15 zu tragen hat. Ein Kostenerlass nach Art. 425 StPO hat weitreichende Wirkung.\nSelbst wenn sich die finanzielle Situation der gesuchstellenden Person\nzukünftig bessern sollte, besteht keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung (vgl. Entscheid KGer LU LGVE 2016 I Nr. 3 vom 9. Februar 2016, E. 4).\nEs ist folglich eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der kostenpflichtigen Person und den öffentlichen Interessen an einer\nrechtsgleichen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche vorzunehmen (Beschluss KGer SZ BEK 2017 66 vom 26. Oktober 2017, E. 3c/aa\nm.w.H.). Im vorliegenden Fall ist zwar unsicher, wie sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in den nächsten Jahren auch in Hinblick auf seinen Asylstatus entwickeln wird. Angesichts der über zweijährigen Abhängigkeit von Nothilfe (vgl. KG-act. 1/2), des Aufenthaltsstatus sowie der damit verbundenen fehlenden Arbeitserlaubnis darf in absehbarer Zeit resp. innerhalb\nder zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 435 StPO indes keine wesentliche\nVerbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erwarten sein (vgl. hierzu auch Urteil OGer ZH SB120248 vom 17. August 2012,\nS. 10 und 12; Verfügung KGer GR SK2 17 30 vom 22. November 2017, E. 4;\nEntscheid AppGer BS SB.2016.94 vom 21. März 2018, E. 2.2). Zudem han-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ndelt es sich zumindest betreffend die in der Einstellungsverfügung (U-\nact. 0.1.01) auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 1‘349.15 nicht um Kosten\ninfolge einer Verurteilung.\n\nd) Angesichts des Gesagten führt die Ablehnung des Kostenerlassgesuchs\nzu einer im Resultat unbilligen Härte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen\nund es sind die in der Einstellungsverfügung (U-act. 0.1.01) und im Strafbefehl\n(U-act. 0.1.02) festgesetzten Verfahrenskosten von Fr. 1‘349.15\nbzw. Fr. 280.00, total Fr. 1‘629.15 dem Beschwerdeführer vollumfänglich zu\nerlassen.\n\n4. Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend vollständig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.00 zu Lasten des\nStaates gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nverfügt:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden A.________ die Verfahrenskosten im Verfahren SUH 2017 1487 von Fr. 1‘349.15 (Einstellungsverfügung) und Fr. 280.00 (Strafbefehl), total Fr. 1‘629.15, nachträglich erlassen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten\ndes Staates.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft\nHöfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz\n(1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe\nEinsiedeln (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDie a.o. Gerichtsschreiberin\n\nVersand 13. Dezember 2018 kau\n"}