{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-5_2018-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "64bf98788c7e0c8a410e220d798d93ba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-5_2018-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2018_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29a19ebee3fe4c4c7213893f53a2309ec7c0968f96bffcefeb8ca89c2f82bd6f9be7123f2715cdba13c3346373f6c4990ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29a19ebee3fe4c4c7213893f53a2309ec7c0968f96bffcefeb8ca89c2f82bd6f9be7123f2715cdba13c3346373f6c4990ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2018_5", "Checksum": "ba14bda34cc2bbf094dfc760085713b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2018 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2018 GPR 2018 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten, Erlass | Wirtschaftl. 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Selbst bei einer dauerhaft mittellosen Person verbleibt es im Ermessen der Behörde, ob einem Gesuch ganz oder teilweise Folge geleistet\nwird (Urteil BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016, E. 4.3.2). Die Kostentragung im Zuge einer Verurteilung kann sich zwar als hart erweisen, dies ist\njedoch eine der gesetzlichen Folgen der Straftat; zudem ist auch das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 2\nlit. c StPO) zu beachten. Das Bundesgericht betont jedoch auch, dass die\nmögliche Privilegierung in Art. 425 StPO ausdrücklich vorgesehen sei, weshalb die Bestimmung in einer Weise auszulegen sei, dass sie nicht toter\nBuchstabe bleibe (Urteil BGer 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3).\n\na) Für die Beurteilung der Mittellosigkeit in Bezug auf einen Kostenerlass\nhat die kostenpflichtige Person, wie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend\ndarzulegen und soweit als möglich zu belegen (Beschluss BStGer BB.2016.30\nvom 18. Februar 2016, S. 3; Beschluss BStGer BP.2013.10 vom 2. Mai 2013,\nE. 2.1). Der Beschwerdeführer gab bei der polizeilichen Einvernahme zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen an, ein monatliches Einkommen von\nca. Fr. 300.00 aus Sozialhilfe zu haben (U-act. 8.1.03, S. 2, Frage 10). Er\nreichte der Staatsanwaltschaft mit seinem Gesuch um Kostenerlass eine\nBestätigung vom 20. März 2018 für den Nothilfebezug im Kanton E.________\nseit dem 7. Januar 2016 ein (Vi-act. 1/2). Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht macht er zudem geltend, es sei nicht der Fall, dass er über ein\nmonatliches Einkommen von Fr. 300.00 verfüge (KG-act. 1). Er reichte eine\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nweitere Bestätigung ein, diesmal mit dem zusätzlichen Hinweis, dass er lediglich ein Taschengeld von Fr. 3.00 pro Tag erhalte (KG-act. 1 und 1/2). Bei dieser Bestätigung vom 1. Mai 2018 (KG-act. 1/2) handelt es sich um ein zulässiges Novum, da es innert der Beschwerdefrist eingereicht wurde (vgl. Urteil\nBGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.1; vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 370).\n\nb) Eine weggewiesene ausländische Person mit einem asylrechtlichen\nNichteintretensentscheid kann keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erhalten\n(vgl. Art. 43 Abs. 2 AsylG und Art. 14 AsylG; BGE 131 I 166, E. 3.2). Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seines Aufenthaltsstatus, es erging ein Nichteintretensentscheid betreffend sein Asylgesuch (U-act. 8.1.01), daher nicht\nmöglich, ein legales Einkommen zu generieren. Steuerdaten sind denn auch\nkeine vorhanden (U-act. 1.1.05). Im Kanton E.________ haben Ausländer\nohne Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 9a Abs. 1 i.V.m. Art. 9b Abs. 1\nlit. a und Abs. 2 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG, sGS 381.1) keinen\nAnspruch auf finanzielle Sozialhilfe, sondern höchstens auf Nothilfe, welche\ndie zeitlich befristete, minimale Grundversorgung umfasst (vgl. BGE 131 I 166,\nE. 2.2; KG-act. 1/2). Die Nothilfe ist in Art. 12 BV als das verfassungsmässige\nRecht auf Existenzsicherung kodifiziert (vgl. BGE 121 I 367, E. 2c;\nBGE 130 I 71, E. 4.1). Grundrechtsträger sind alle natürlichen Personen unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsstatus. Es fallen\nauch nicht in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Personen hierunter\n(BGE 121 I 367, E. 2d). Die Nothilfe ist subsidiär und beschränkt sich auf das\nabsolut Notwendige im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 138 V 310, E. 2.1;\nBGE 131 I 166, E 3.1; BGE 130 I 71, E. 4.1). Sie soll die elementarsten Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Obdach und die medizinische Grundversorgung abdecken (Gächter/Werder, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler\nKommentar, Bundesverfassung, N 5 zu Art. 12 BV). Der Beschwerdeführer\nbezieht gemäss den Bestätigungen vom 20. März 2018 (Vi-act. 1/2) und\n1. Mai 2018 (KG-act. 1/2) seit 7. Januar 2016 Nothilfe und erhält der Bestäti-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ngung vom 1. Mai 2018 zufolge jeden Dienstag (Taschengeld-Auszahlung),\nsofern er erscheint, Fr. 21.00 (Fr. 3.00 pro Tag), wobei keine Nach- oder\nVorauszahlungen geleistet werden. Da die Nothilfe subsidiär ist, ist davon\nauszugehen, dass der Beschwerdeführer weder über Sozialhilfeleistungen\nnoch über anderweitiges Einkommen und/oder Vermögen verfügt. Was der\nGrund der Aussage des Beschwerdeführers war bzw. gewesen sein könnte,\nein Einkommen bzw. Sozialhilfeleistungen von monatlich ca. Fr. 300.00 zu\ngenerieren (vgl. hierzu U-act. 8.1.02, S. 4 und U-act. 8.1.03, S. 2), braucht\nnach dem Gesagten nicht näher beleuchtet zu werden. Der Beschwerdeführer\nist mittellos.\n\n"}