{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-5_2018-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "64bf98788c7e0c8a410e220d798d93ba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-5_2018-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2018_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29a19ebee3fe4c4c7213893f53a2309ec7c0968f96bffcefeb8ca89c2f82bd6f9be7123f2715cdba13c3346373f6c4990ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29a19ebee3fe4c4c7213893f53a2309ec7c0968f96bffcefeb8ca89c2f82bd6f9be7123f2715cdba13c3346373f6c4990ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2018_5", "Checksum": "ba14bda34cc2bbf094dfc760085713b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2018 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2018 GPR 2018 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten, Erlass | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:26:43", "Checksum": "85bac452e1e23f916ba6525702a28586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 13.12.2018 GPR 2018 5\nRegeste:\nKosten, Erlass | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 13. Dezember 2018\nGPR 2018 5\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\na.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,\n8832 Wollerau,\nBeschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nbetreffend Kostenerlass (Einstellungsverfügung und Strafbefehl)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln\nvom 26. April 2018, SUH 2017 1487);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führte gegen A.________ ein\nStrafverfahren (SUH 2017 1487), weil er verdächtigt wurde, am 13. August\n2017 nach dem Konsum von Cannabis in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG gelenkt und in den Tagen vor dem\n13. August 2017 gegen Art. 19a BetmG verstossen zu haben (U-act. 9.1.02).\nMit Verfügung vom 2. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren\nbetreffend Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand nach\nArt. 91 Abs. 2 lit. b SVG ein, auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von\nFr. 1‘349.15 und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (U-act. 0.1.01). Gleichzeitig erliess die Staatsanwaltschaft einen\nStrafbefehl, in welchem sie A.________ wegen mehrfacher Widerhandlung\ngegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Busse von Fr. 300.00 bestrafte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 280.00 auferlegte (U-act. 0.1.02).\n\na) A.________ beantragte mit Gesuch vom 11. April 2018 (Vi-act. 1) den\nErlass der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘629.15 (Fr. 1‘349.15 plus\nFr. 280.00), weil er sich als Nothilfebezüger ausser Stande sehe, diese zu\ntragen. Er reichte eine Bestätigung vom 20. März 2018 der Gruppenunterkunft\nD.________ ein, wonach er seit dem 7. Januar 2016 Nothilfe bezieht (Viact. 1/2). Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom\n26. April 2018 mit der Begründung ab, es sei zwar aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Januar 2016 in der Gruppenunterkunft\nD.________ von Nothilfe lebe, nach eigenen Angaben verfüge er jedoch über\nein monatliches Einkommen von Fr. 300.00. Es sei somit davon auszugehen,\ndass der Beschwerdeführer in der Lage sei, jeden Monat einen zumutbaren\nBetrag zur Schuldentilgung zu bezahlen und die Verfahrenskosten von\nFr. 1‘629.00 [recte wohl: Fr. 1‘629.15] in absehbarer Zeit unter Umständen in\nRaten zu begleichen (angefochtene Verfügung, E. 3).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nb) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. April 2018 (Postaufgabe 2. Mai 2018) Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und beantragt gestützt auf Art. 425 StPO aufgrund seiner\nwirtschaftlichen Verhältnisse den Erlass der Verfahrenskosten im Betrag von\nFr. 1‘629.00 [recte wohl: Fr. 1‘629.15]. Er macht sinngemäss geltend, dass\nsein Einkommen aus der Nothilfe von Fr. 3.00 pro Tag bestehe und reicht\nhierzu eine weitere Bestätigung vom 1. Mai 2018 ein (KG-act. 1/2). Er müsse\ndamit seinen kompletten Lebensunterhalt bestreiten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Abzahlung der Verfahrenskosten mit der Nothilfe in absehbarer Zeit stattfinden solle. Er sehe in einer Reduktion des Nothilfebetrags seine\nExistenz ernsthaft gefährdet (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt in\nihrer Beschwerdevernehmlassung vom 16. Mai 2018 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtet auf Gegenbemerkungen und verweist zur\nBegründung auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten\n(KG-act. 3).\n\n2. Gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde\ngemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde betrifft die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids in der\nHöhe von weniger als Fr. 5‘000.00, weshalb die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts Schwyz alleine urteilt (Art. 395 lit. b StPO).\n\n3. Gemäss Art. 425 StPO kann die Strafbehörde die Forderungen aus Verfahrenskosten stunden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabsetzen oder erlassen. Art. 425 StPO\nist eine Kann-Bestimmung und bezweckt die Förderung der Resozialisierung\n(Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 3 und 5 zu Art. 425 StPO). Damit\ndiese Bestimmung zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine\n(ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}