1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates. 3. Der amtliche Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 entschädigt.