426 Abs. 3 lit. a StPO als unnötig zu betrachten und kann dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden, bestand doch bezüglich der eingestellten Sachverhalte kein hinreichender Anlass zu Untersuchungen über die Abklärung des Strafantragserfordernisses hinaus. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und ist der amtliche Verteidiger für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: