Der Beschwerdeführer bestreitet solche Zugaben zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens in seiner Beschwerde nicht. Dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang der untersuchten Straftatbestände Beschimpfungen und Drohungen in der Einstellungsverfügung formuliert, dass diese zufolge Ablaufs der Strafantragsfrist nicht mehr verfolgbar seien, kann ihr in Bezug auf die Begründung der Kostenauflage nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie den Beschwerdeführer strafrechtlich als schuldig betrachtet.