3. Die Kostenauflage begründete die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung mit Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 28 ZGB, da der Beschuldigte zu Protokoll gegeben habe, die Privatklägerin beschimpft und bedroht zu haben sowie gegenüber ihr tätlich geworden zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet solche Zugaben zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens in seiner Beschwerde nicht.