2. Der amtliche Verteidiger (vgl. U-act. 2.1.01) beschwert sich nicht in eigenem Namen gegen die Einstellungsverfügung (vgl. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO), weshalb auf den Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung betreffenden Antrag um angemessene Entschädigung der Vertretungskosten, die zudem im Verhältnis zur Kostenaufteilung auch unter Fr. 2‘000.00 liegen würden, nicht einzutreten ist (vgl. BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.4). Es verbleiben durch die Verfahrensleitung noch die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO). Kantonsgericht Schwyz 3