15.0.01). Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 15.0.03). Gleichzeitig beantragt er mit rechtzeitiger Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung dem Kantonsgericht, die Verfahrenskosten seien auf den Staat zu nehmen und er sei für die Vertretungskosten angemessen zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sie weist darin darauf hin, dass die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 19‘278.45 (vgl. U-act. Verfahrensrechnung 11) nicht aufschlüsselbar seien und der Kostenanteil für die Einstellung nach Ermessen pauschal auf Fr. 3‘000.00 festgesetzt wurde (KG-act. 4). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.