{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-2_2018-06-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b425910d79b01f5e9e5a9b93133fbfcf"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-2_2018-06-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2018_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d219d8ce72ca687c321180dddfefbd521460b2c155a4857e9ad8cc2460f07d31f5aad67967b3d1bfe964425735856dc611ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d219d8ce72ca687c321180dddfefbd521460b2c155a4857e9ad8cc2460f07d31f5aad67967b3d1bfe964425735856dc611ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2018_2", "Checksum": "85aa3ca96ee4ce9b23193740d97b3710"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2018 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 04.06.2018 GPR 2018 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:02", "Checksum": "fe52d7c3f31e69e17870aeb4614b69a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 04.06.2018 GPR 2018 2\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 4. Juni 2018\nGPR 2018 2\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n2. D.________,\nPrivatklägerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin E.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom\n9. Januar 2018, SUI 2016 5398);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt gegen den Beschuldigten unter anderem ein Strafverfahren wegen Delikten zum Nachteil der Privatklägerin (SUI 2016 5398). Das Verfahren stellte sie mit Verfügung vom 9. Januar\n2018 betreffend mehrfachen Drohungen, mehrfachen einfachen Körperverletzungen evtl. Tätlichkeiten und mehrfachen Beschimpfungen ein und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 dem Beschuldigten, dem sie keine\nEntschädigung und keine Genugtuung ausrichtete (Dispositivziff. 2 f.). Mit\ngleichzeitig erlassenem Strafbefehl verurteilte sie den Beschuldigten wegen\nNötigungsdelikten, wobei sie dem Beschuldigten Gebühren von Fr. 4‘000.00\nund Auslagen von Fr. 12‘278.45 auferlegte und für dessen amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 7‘175.00 festsetzte (U-act. 15.0.01). Gegen\nden Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 15.0.03). Gleichzeitig beantragt er mit rechtzeitiger Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung dem Kantonsgericht, die Verfahrenskosten seien auf den Staat zu nehmen und er sei für die Vertretungskosten angemessen zu entschädigen. Die\nStaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sie\nweist darin darauf hin, dass die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 19‘278.45\n(vgl. U-act. Verfahrensrechnung 11) nicht aufschlüsselbar seien und der Kostenanteil für die Einstellung nach Ermessen pauschal auf Fr. 3‘000.00 festgesetzt wurde (KG-act. 4). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.\n\n2. Der amtliche Verteidiger (vgl. U-act. 2.1.01) beschwert sich nicht in eigenem Namen gegen die Einstellungsverfügung (vgl. Art. 135 Abs. 3 lit. a\nStPO), weshalb auf den Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung betreffenden Antrag um angemessene Entschädigung der Vertretungskosten,\ndie zudem im Verhältnis zur Kostenaufteilung auch unter Fr. 2‘000.00 liegen\nwürden, nicht einzutreten ist (vgl. BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.4).\nEs verbleiben durch die Verfahrensleitung noch die Verfahrenskosten von\nFr. 3‘000.00 zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n3. Die Kostenauflage begründete die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung mit Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 28 ZGB, da der Beschuldigte zu Protokoll gegeben habe, die Privatklägerin beschimpft und bedroht zu haben sowie gegenüber ihr tätlich geworden zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet solche Zugaben zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens in\nseiner Beschwerde nicht. Dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang der\nuntersuchten Straftatbestände Beschimpfungen und Drohungen in der Einstellungsverfügung formuliert, dass diese zufolge Ablaufs der Strafantragsfrist\nnicht mehr verfolgbar seien, kann ihr in Bezug auf die Begründung der Kostenauflage nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie den Beschwerdeführer strafrechtlich als schuldig betrachtet.\n\n4. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass der Untersuchungsbehörde von Anfang an bekannt war, dass es sich zufolge fehlender\neheähnlicher Lebensgemeinschaft um Antragsdelikte handelte, führte doch\nschon der Zwangsmassnahmenrichter in der Verfügung 14. Dezember 2016\naus, dass nicht von einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 123 Ziff. 2\nAbs. 6 StGB bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB auszugehen sei (U-act. 4.1.11\nE. 7). Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft\nauch nicht dargetan, inwiefern dennoch ein pauschaler Verfahrensaufwand\nvon Fr. 3‘000.00 nötig war. Eine solche Pauschale ist im Sinne von Art. 426\nAbs. 3 lit. a StPO als unnötig zu betrachten und kann dem Beschwerdeführer\nnicht auferlegt werden, bestand doch bezüglich der eingestellten Sachverhalte\nkein hinreichender Anlass zu Untersuchungen über die Abklärung des Strafantragserfordernisses hinaus.\n\n5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nzu Lasten des Staates und ist der amtliche Verteidiger für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen und\nDispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten\ndes Staates.\n\n"}