1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 25. Mai 2018 aufgehoben und die Verfahrenskosten von Fr. 1‘539.25 stattdessen auf die Kasse des zuständigen Bezirks genommen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.