436 Abs. 1 StPO). Im Übrigen wäre eine amtliche Verteidigung vorliegend ausgeschlossen, da dem Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Rechtsmittelverfahren keine Sanktion drohte, es sich mithin um einen Bagatellfall handelt, der eine amtliche Verteidigung ausschliesst (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Urteil des Bundestrafgerichts BB.2013.12 und BP.2013.68 vom 3. Dezember 2013, E. 2.2);- Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt: