lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war und im Rechtsmittelverfahren lediglich die vorinstanzliche Regelung der Verfahrenskosten angefochten war, ist ihm für das Beschwerdeverfahren mangels erheblicher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).